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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.03.1999
Aktenzeichen: 3 U 110/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 | |
BGB § 847 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 108 | |
ZPO § 515 Abs. 3 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
Die unbefugte Bildwiedergabe rechtfertigt dann keine Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, wenn die Genugtuungsfunktion auf andere Weise erlangt wird.
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 U 110/97 OLG Hamm 5 O 357/95 LG Bielefeld
Verkündet am 22. März 1999
Stalljohann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Kamps, Rüthers und Lüblinghoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von jeweils 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Alle Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in dem Informations- und Anzeigenblatt das von der Beklagten zu 1.) herausgegeben wird und dessen verantwortlicher Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist. Der Beklagte zu 3) war in früheren Zeiten für den Kläger anwaltlich tätig. Ein in diesem Anzeigenblatt veröffentlichtes Lichtbild hatte der Beklagte zu 5) gefertigt und der Beklagte zu 4) zur Verfügung gestellt.
Der Kläger arbeitet als freier Journalist und war Chefredakteur und Mitherausgeber der Zeitschrift, die in einer Auflage von 30.000 Exemplaren bis 1992 erschienen ist. Die Zeitschrift befaßte sich vorwiegend mit reißerischem Enthüllungsjournalismus. In einem WDR-Interview wurde der Kläger als der Mann, der die härteste Boulevard-Zeitung in Deutschland macht, vorgestellt. Er selbst hat sich in dem Interview als "wirklich engagierten Journalisten" bezeichnet, der "die Kugelhagel der Kritiker nicht fürchtet und der in dem Buschfeuer, das er bewußt entfache, Sonnenbade". In einem Zeitungsinterview bekundete er, daß ihn der Resozialisierungsgedanke nicht davon abhalte, einen Täter auch gegen seinen Willen zu fotografieren. Daß damit auch dessen Familie in Mitleidenschaft gezogen werde, müsse der Täter verantworten.
Hintergrund des Schmerzensgeldbegehrens im Streitfall ist ein Fall. Der Beklagte zu 3) hatte die Eheleute vertreten, eine Umfinanzierung übernommen, das Grundstück ersteigert und wollte dessen Räumung bewirken. Am 17.11.1994 kam es zu einem Vergleich zwischen den Eheleuten und dem Beklagten zu 3), indem die Eheleute anerkannten, daß der Beklagte zu 3) in dem damaligen Zwangsversteigerungsverfahren durch geschicktes Verhandeln mit den Banken die Verbindlichkeiten wesentlich herabgemindert und durch seinen persönlichen und fachlichen Einsatz das Zwangsversteigerungsverfahren verhindert hat. Die Eheleute räumten weiter ein, die weiteren Zwangsversteigerungsverfahren selbst verursacht zu haben.
Der Kläger übersandte am 09.11.1994 einen Fragenkatalog an den Beklagten zu 3) mit dem Hinweis, daß er überregional über den Fall berichte. Der Beklagte zu 3) erwiderte mit Schreiben vom 09.11. und bat darin, den Fall nicht auszuweiten und von einer Berichterstattung Abstand zu nehmen; da der Kläger damit das gleiche Unrecht setzen könnte, wie ihm seitens des Finanzamts widerfahren sei.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom gleichen Datums. Darin heißt es:
"An dem Fall arbeite und recherchiere ich seit geraumer Zeit. Auftraggeber sind ein Nachrichtenmagazin und eine Fernsehanstalt. Ich kann es vertreten, daß zum ersten Mal während meiner Tätigkeit als Journalist das bereits fertige Exposè, der Vertrag mit den Eheleuten sämtliche Filme und Recherchenunterlagen auf dem Postwege zu einem meiner Kunden abhanden gekommen sind, ich biete ihnen Ankauf der gesamten Unterlagen für 20.000,00 DM + 7 % Mehrwertsteuer an".
Der Beklagte zu 3) erstattete daraufhin eine Anzeige wegen versuchter Nötigung und Erpressung.
In dem von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Anzeigenblatt erschien in der Novemberausgabe 1994 ein Artikel mit der Überschrift:
"Ich lasse mich von nicht erpressen".
Dabei wurde ein Foto von dem Kläger veröffentlicht, welches der Beklagte zu 4) aufgenommen und zur Verfügung gestellt hatte. Der Bericht schildert, daß der Beklagte zu 3) gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen des Verdachts der versuchten Nötigung und Erpressung gestellt habe. Im wesentlichen enthält der Artikel die Wiedergabe der gewechselten Schreiben. Der Kläger verfaßte daraufhin ein handschriftliches Schreiben vom 07.12.1994 mit einem Anlagenkonvolut, das er in an Bekannte und Freunde verteilte. Darin heißt es, daß er in der Novemberausgabe auf unglaubliche Weise diffamiert worden sei. Er werde mit der Presse in einen Topf geworfen. Diese Art von Journaille erinnere an die Verfolgung von Menschen, wie sie in dunkelsten aller deutschen Kapitel an der Tagesordnung gewesen sei. Er müsse sich mit der beiliegenden Dokumentation zur Wehr setzen. Er lasse nicht zu, daß seine Reputation durch Schmutzfinken in den Dreck gezogen werde.
Mit Schreiben vom 01.12.1994 wandte sich der Kläger an den Justizminister. In diesem forderte er ihn auf, geeignete Maßnahmen in die Wege zu leiten, um dem von allen guten Geistern verlassenen Juristen ( ) die Zulassung als Anwalt und Notar zu entziehen.
In der Januarausgabe 1995 erschien ein weiterer Artikel mit der Überschrift: "Sensationsjournalist reagiert gereizt". Darin wird berichtet, daß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen habe und die Strafanzeige unter der Geschäftsnummer bearbeitet werde. Hinzuzufügen sei, daß noch zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet seien. Weiter wird über die Reaktion des Klägers berichtet und ein Lichtbild des Klägers veröffentlicht, daß der Beklagte zu 5) gefertigt hatte.
In dem Verfahren hat der Kläger Unterlassung von den Beklagten zu 1), 2) und den jetzigen Beklagten zu 4) begehrt. Diesem Begehren ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) durch einstweilige Verfügung durch Teilurteil vom 22.02.1995 stattgegeben worden. Das Verfahren gegenüber dem jetzigen Beklagten zu 4) ist für erledigt erklärt worden, nachdem dieser zu Protokoll erklärt hat, daß er ohne Einverständnis des Klägers keine Lichtbilder mehr veröffentlichen oder verbreiten wolle.
Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) 61.000,00 DM, weitere 15.000,00 DM gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 4) sowie 11.500,00 DM gegenüber dem Bekagten zu 5) in Anspruch genommen. Er hat behauptet, es ginge den Beklagten zu 1) und 2) bei der Veröffentlichung der Artikel darum, seinen Ruf zu schädigen und der Beklagte zu 3) habe mit dem Artikel in der Novemberausgabe das Ziel verfolgt, eine eingehende Publizierung des Falles zu verhindern. Das in der Novemberausgabe erschienene Foto habe der Beklagte zu 4) gegen seinen Willen gefertigt und ohne sein Einverständnis den Beklagten zu 1) und 2) zur Verfügung gestellt. Die Beklagten zu 1) und 2) haben behauptet, daß, als der Kläger, der für einen reißerischen Journalismus bekannt sei, dem Beklagten zu 3) in der Phase der Zwangsräumung den Fragenkatalog zugesandt habe, sie sich dazu veranlaßt gesehen hätten, die Geschehensabläufe zu objektivieren. Außerdem seien die Artikel erschienen, um das Verhalten des Klägers, der versucht habe, die Notsituation des Beklagten zu 3) auszunutzen, zu geißeln. Der Beklagte zu 3) hat behauptet, daß er den Kläger gebeten habe, von der Berichterstattung abzunehmen, weil dieser für seinen reißerischen Journalismus bekannt gewesen sei. Der Beklagte zu 4) hat behauptet, er und der Kläger hätten sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mehrfach gegenseitig fotografiert. Das Foto in der Novemberausgabe sei ebenso wie viele andere Fotos mit Einverständnis des Klägers entstanden. Das in der Januarausgabe erschienene Foto habe er nicht an die Beklagten zu 1) und 2) weitergegeben. Der Beklagte zu 5) hat behauptet, das in der Januarausgabe erschienene Foto dem Beklagten zu 4) geschenkt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Veröffentlichungen keine zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellen würden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt nach Rücknahme der Berufung gegenüber dem Beklagten zu 5), unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
2.
ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und ihnen nachzulassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbringen zu können;
3.
im Falle der Zurücknahme der Berufung dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat über die Beweisfrage: "Hat die Beklagte zu 1) das in der Januarausgabe 1995 das veröffentichte Lichtbild des Klägers von dem Beklagten zu 4) erhalten?" Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung von Zeugen. Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 25. Februar 1998 (Bl. 448 bis 449 d.A.) und vom 31. August 1998 (Bl. 556 d.A.) sowie auf die schriftlichen Angaben der Zeugen (Bl. 596 bis 617 und 622 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Konkrete Anhaltspunkte oder sachliche Bedenken dahingehend, daß der Kläger nicht prozeßfähig sein könnte, haben sich, nach dem Eindruck, den der Senat von dem Kläger gewonnen hat, nicht ergeben.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus den §§ 823, 847 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Weder der im November 1994 noch der im Januar 1995 erschienene Artikel im enthält eine - einen Schmerzensgeldanspruch auslösende - widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Das Landgericht hat das zutreffend begründet. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Auch die Weitergabe eines Lichtbildes des Klägers durch den Beklagten zu 4) stellt keine, die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigende, Persönlichkeitsverletzung dar.
Alle Tatsachenbehauptungen in dem Artikel aus der Novemberausgabe sind zutreffend. Der Artikel in der Januarausgabe enthält eine Wertung der Reaktion des Klägers im Rahmen einer zulässigen Bewertung seiner journalistischen Tätigkeiten in der Vergangenheit. Die Januarausgabe enthält nur die falsche Angabe, daß "noch zwei weitere Ermittlungsverfahren bearbeitet würden". Diese Angabe war falsch, weil die Ermittlungsverfahren beim Erscheinen des Artikels unstreitig eingestellt waren.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt aber allein deshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die eine billige Entschädigung in Geld fordert, nicht in Betracht. Die Zubilligung einer solchen Entschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt und Genugtuung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1971, 698; 1985, 1617, Senat, Urteil vom 01.07.1996 - 3 U 51/96 -). Bei der Interessen- und Güterabwägung ist auch das eigene Verhalten des Verletzten zu berücksichtigen, welches dem Eingriff vorausgeht (Palandt, BGB, 58. Aufl., § 823 Rdnr. 187 m.w.N.). Die Veröffentlichungen sind durch das Verhalten des Klägers selbst in Gang gesetzt worden. Der Beklagte zu 3) befand sich in dem Fall in der "heißen" Phase und stand in der Öffentlichkeit unter starkem Druck. Wird dann von einem selbsternannten Enthüllungs- und Sensationsjournalisten ein Honorar von 20.000,00 DM gegen "Verlust der Recherchen" verlangt, besteht zumindest der Anfangsverdacht in Bezug auf eine versuchte Nötigung oder eine versuchte Erpressung. Der Beklagte zu 3) mußte angesichts der gesamten Vorgeschichte eine reißerische Berichterstattung durch den Kläger befürchten.
Auch die Bildwidergabe rechtfertigt nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Deshalb kann nach Auffassung des Senats die Frage, ob der Beklagte zu 1) das in der Januarausgabe veröffentlichte Lichtbild des Klägers von dem Beklagten zu 4) erhalten hat, dahinstehen. Durch die schriftlichen Angaben der Zeugen (Bl. 596 bis 617 und 622 d.A.) ist dies nicht bestätigt worden. Der Senat hat die Beteiligten im Senatstermin vom 22.03.1999 darauf hingewiesen, daß es auf diese Frage nicht ankommt. Zum einen zeigen die Lichtbilder den Kläger nicht in seiner Privatsphäre, sondern während seiner journalistischen Tätigkeit bzw. vor oder nach einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Zum anderen war zu berücksichtigen, daß der Kläger bereits auf andere Weise Genugtuung erlangt hat. Diese Genugtuung hat der Kläger durch die Unterlassungsverfügung vom 22.02.1995 in dem Verfahren Landgericht Bielefeld gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) und gegenüber dem jetzigen Beklagten zu 4) durch dessen Erklärung erlangt, daß diese Lichtbilder im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren weder veröffentlicht noch verbreitet werden. Letztlich hat der Senat auch den Anlaß und den Beweggrund für das Handeln der Beklagten berücksichtigt, die keine (Straf-)Aktion gegen den Kläger geführt, sondern sowohl in der November- als auch in der Januarausgabe nur auf das Verhalten des Klägers entsprechend reagiert haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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